06 Mrz 2017

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung

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Sofern sich ein Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB und/oder auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB beruft, kann dies nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.10.2015 als beharrliche Arbeitsverweigerung einen Grund für eine außergerichtliche Kündigung nach § 626 BGB darstellen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer der Auffassung, dass er nicht vertragsgemäß beschäftigt, sondern vielmehr von seinem Arbeitgeber gedemütigt wird, sodass er bereits eine seelische Erkrankung erlitten habe. Der Arbeitnehmer kündigte dem Arbeitgeber konkret an, gegebenenfalls von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen zu wollen, wenn dieser ihn nicht vertragsgemäß beschäftige. Der Arbeitgeber betraute den Arbeitnehmer daraufhin mit konkreten Projekten, die dieser teilweise jedoch ablehnte. In der Folge bestand weiterhin Streit über die vertragsgemäße Beschäftigung. Der Arbeitnehmer teilte dem Arbeitgeber dann mit, es sei ihm nicht mehr möglich und zumutbar, seine Arbeitsleistung zu erbringen, sodass er von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB Gebrauch mache.

Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer daraufhin auf, zur Arbeit zu erscheinen, und zeigte ihm auf, dass ihm anderenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können. Der Arbeitnehmer blieb jedoch wie angekündigt von der Arbeit fern. Trotz Abmahnungen und mehrfachen Einladungen zu einem Personalgespräch nahm der Arbeitnehmer seine Arbeiten nicht wieder auf, weswegen der Arbeitgeber eine fristlose außerordentliche Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprach.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen und die Berufungsinstanz der Klage stattgegeben hatte, war das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass die Kündigung wirksam war (Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 569/14).

Das Bundesarbeitsgericht führte in dem Zusammenhang aus, dass die beharrliche Arbeitsverweigerung „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Der Arbeitnehmer war im konkreten Fall nicht berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, weil es ihm nicht unzumutbar war, sie zu erbringen. Nach Auffassung des Gerichtes lag weder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor noch stand dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. Da der Kläger trotz wiederholter Aufforderung und mehrfacher Abmahnungen seine Tätigkeit nicht wieder aufnahm, handelt es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die die außerordentliche Kündigung auch unter Abwägung der Gesamtumstände rechtfertigte.

 

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